Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Im Falle einer Verhinderung der Leitung soll nach Möglichkeit die Lehrperson die Vertretung übernehmen, für die sich die Schulleitung entschieden hat. Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung der Leitung ist, dass die vertretende Lehrperson an allgemeinbildenden Pflichtschulen ihre Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Schulleitung abweichend davon zu regeln. Hierbei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,)

  2. Absatz 2,Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der bei Vertretung der Leitung einer allgemein bildenden Pflichtschule die besonderen Ernennungserfordernisse für eine allgemein bildende Pflichtschule und bei Vertretung der Leitung einer Berufsschule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Berufsschule erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann mit ihrer oder seiner Zustimmung aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.
  3. Absatz 3,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.
  4. Absatz 4,Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (Paragraph 52, Absatz 11,), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Absatz eins,, und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Schlagworte

Schulleiter, Abwesenheit des Leiters, Entbindung

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40265439

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P27/NOR40265439

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