Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 372/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

29.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

Paragraph 27, (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

  1. Ziffer eins
    einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;
  2. Ziffer 2
    einer Hauptschule oder einer Sonderschule oder eines Polytechnischen Lehrganges ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Lehrgänge abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;
  3. Ziffer 3
    einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Absatz 4, erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.
Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Ziffer 3, hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Ziffer eins bis 3 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, daß der vertretende Lehrer seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Absatz 2, mit der Leitung betrauten Lehrers.
  1. Absatz 2,Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist.
  2. Absatz 3,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.
  3. Absatz 4,Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (Paragraph 52, Absatz 8,), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Absatz eins und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Schlagworte

Schulleiter, Abwesenheit des Leiters, Entbindung

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12104281

Alte Dokumentnummer

N6198912348H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P27/NOR12104281

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