(2)Absatz 2,Lehrpersonen im Anwendungsbereich des § 51 Abs. 10 haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 51 Abs. 10 das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.Lehrpersonen im Anwendungsbereich des Paragraph 51, Absatz 10, haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß Paragraph 51, Absatz 10, das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.