Absatz eins,Die Bereichsleitung beinhaltet die im Paragraph 55 d, Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1986,, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß Paragraph 55 d, Ziffer 3, SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu.