Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Beachte

vgl. § 115e

Text

Paragraph 13 a,
  1. Absatz eins,Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Landeslehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Eine Ruhestandsversetzung nach Absatz eins, ist nur mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines Wintersemesters zulässig.
  3. Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 80, kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, kann vom Landeslehrer nicht zurückgezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40060194

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P13a/NOR40060194

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