Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 13 a, (1) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn

  1. Ziffer eins
    wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
  2. Ziffer 2
    kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.
  1. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam, das der Landeslehrer bestimmt.
  2. Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 80, kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
  3. Absatz 4,Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, kann vom Landeslehrer spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben.

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12112885

Alte Dokumentnummer

N6199713051I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P13a/NOR12112885

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