Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 113a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113a

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 113 a, (1) Die Paragraphen eins bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, sind auf den Schutz der Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" und "Arbeitgeber/innen" die Begriffe "Landeslehrer" und "Dienstbehörden" im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
  2. Ziffer 2
    in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, an die Stelle des Begriffes "Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" der Begriff "Bezeichnung der Schule, an der diese Arbeitsstoffe verwendet werden sollen" tritt.

  1. Absatz 2,Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40010355

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