§ 113a. (1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, sind auf den Schutz der Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 113 a, (1) Die Paragraphen eins bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, sind auf den Schutz der Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" und "Arbeitgeber/innen" die Begriffe "Landeslehrer" und "Dienstbehörden" im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes "Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" der Begriff "Bezeichnung der Schule, an der diese Arbeitsstoffe verwendet werden sollen" tritt.in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, an die Stelle des Begriffes "Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" der Begriff "Bezeichnung der Schule, an der diese Arbeitsstoffe verwendet werden sollen" tritt.
(2)Absatz 2,Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.