Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113 a

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004

Text

Paragraph 113 a, (1) Die Paragraphen eins bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, sind auf den Schutz der Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" und "Arbeitgeber/innen" die Begriffe "Landeslehrer" und "Dienstbehörden" im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
  2. Ziffer 2
    in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, an die Stelle des Begriffes "Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" der Begriff "Bezeichnung der Schule, an der diese Arbeitsstoffe verwendet werden sollen" tritt.

  1. Absatz 2,Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.