Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

1. Abschnitt
ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Artikel 14, Absatz 2, B-VG), anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn die oder der zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.

Schlagworte

Pflichtschullehrer, Volksschule, Hauptschule, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Hinterbliebener

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40160313

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P1/NOR40160313

Navigation im Suchergebnis