Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
15.06.2012
Außerkrafttretensdatum
31.08.2015
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Text
1. Abschnitt
ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden. Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Artikel 14, Absatz 2, B-VG), anzuwenden.
Schlagworte
Pflichtschullehrer, Volksschule, Hauptschule, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Hinterbliebener
Im RIS seit
14.06.2012
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR40139754