Bundesrecht konsolidiert

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Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 § 13

Kurztitel

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

18.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DVG

Index

63/06 Dienstrechtsverfahren

Text

Zu Paragraph 68, AVG

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
  2. Absatz 2,Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Absatz eins und gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,
    1. Ziffer eins
      im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des Paragraph 68, AVG oder
    2. Ziffer 2
      im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis
    angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG – ausgenommen in den Fällen des Absatz eins, – abändern oder aufheben.
  3. Absatz 3,Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz 2, ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.
  4. Absatz 4,Die Nichtigerklärung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.
  5. Absatz 5,Die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist.

Im RIS seit

10.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026

Gesetzesnummer

10008550

Dokumentnummer

NOR40172159

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/29/P13/NOR40172159

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