Bundesrecht konsolidiert

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Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

11.07.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

DVG

Index

63/06 Dienstrechtsverfahren

Text

Zu Paragraph 68, AVG

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
  2. Absatz 2,Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Absatz eins und gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,
    1. Ziffer eins
      im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des Paragraph 68, AVG oder
    2. Ziffer 2
      im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis
    angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG – ausgenommen in den Fällen des Absatz eins, – abändern oder aufheben.
  3. Absatz 3,Zur Erlassung von Bescheiden im Sinne des Absatz 2, ist, soweit es sich um pensionsrechtliche Geldansprüche handelt, jene Dienststelle zuständig, die in diesem Fall in oberster Instanz über den Pensionsaufwand verfügt. Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
  4. Absatz 4,Die Nichtigerklärung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides. Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
  5. Absatz 5,Die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid zugestellt worden ist. Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026

Gesetzesnummer

10008550

Dokumentnummer

NOR12105326

Alte Dokumentnummer

N6199112899H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/29/P13/NOR12105326

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