Bundesrecht konsolidiert

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Landarbeitsgesetz 1984 Art. 1 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 287/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 54

Inkrafttretensdatum

15.11.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Text

Rechtswirkungen

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Die Betriebsvereinbarung ist, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt, innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen können durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Einzelvereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die durch Betriebsvereinbarungen nicht geregelt sind. Paragraph 40 l, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Geltung von Betriebsvereinbarungen wird durch den Übergang des Betriebes auf einen anderen Betriebsinhaber nicht berührt.
  4. Absatz 4,Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Betriebsteile unberührt, die rechtlich verselbständigt werden.
  5. Absatz 5,Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Dienstnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen unberührt, die mit einem anderen Betrieb oder Betriebsteil so zusammengeschlossen werden, daß ein neuer Betrieb im Sinne des Paragraph 139, entsteht.
  6. Absatz 6,Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Dienstnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen werden, insoweit unberührt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebes nicht geregelt werden. Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer 18, können für die von einer solchen Maßnahme betroffenen Dienstnehmer vom Betriebsinhaber des aufzunehmenden Betriebes oder Betriebsteiles unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40142996

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