Bundesrecht konsolidiert

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Landarbeitsgesetz 1984 Art. 1 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 287/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 54

Inkrafttretensdatum

19.07.1984

Außerkrafttretensdatum

12.07.1994

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Rechtswirkungen

Paragraph 54, (1) Die Betriebsvereinbarung ist, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt, innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen können durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Einzelvereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die durch Betriebsvereinbarungen nicht geregelt sind. Paragraph 40, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Geltung von Betriebsvereinbarungen wird durch den Übergang des Betriebes auf einen anderen Betriebsinhaber nicht berührt.

Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 26,)

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100566

Alte Dokumentnummer

N6198410791Y

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