Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr Art. 2

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1984

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ordnungsgemäß zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zum vorübergehenden Aufenthalt eingeführt werden, sind
    • Strichaufzählung
      im Hoheitsgebiet der Republik Österreich von der Kraftfahrzeugsteuer;
    • Strichaufzählung
      im Hoheitsgebiet der Französischen Republik von der Sondersteuer auf bestimmte Straßenfahrzeuge („taxe speciale sur certains vehicules routiers“)
    befreit.
  2. Absatz 2,Diese Befreiungen werden auch für Fahrzeuge gewährt, die ihren Standort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben und auf Grund innerstaatlicher Vorschriften von der Zulassungspflicht befreit sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011581

Dokumentnummer

NOR12149622

Alte Dokumentnummer

N9198422981J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/221/A2/NOR12149622

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