Absatz eins,Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ordnungsgemäß zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zum vorübergehenden Aufenthalt eingeführt werden, sind
- Strichaufzählungim Hoheitsgebiet der Republik Österreich von der Kraftfahrzeugsteuer;
- Strichaufzählungim Hoheitsgebiet der Französischen Republik von der Sondersteuer auf bestimmte Straßenfahrzeuge („taxe speciale sur certains vehicules routiers“)
befreit.