Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 43 Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 43

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1984

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

26.05.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

18 Kundmachungswesen
99/03 Kraftfahrrecht

Text

Die Kundmachung der Regelung Nr. 43 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung des Sicherheitsglases und der Verglasungswerkstoffe für Kraftfahrzeuge und Anhänger samt Änderung 1, gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)

_____________________

*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 43 am 28. März 1984 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Artikel eins, Absatz 8, des genannten Übereinkommens mit 27. Mai 1984 für Österreich in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011584

Dokumentnummer

NOR12149620

Alte Dokumentnummer

N9198422979J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/200/A1/NOR12149620

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