Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 43
Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1984,
römisch fünf
Artikel eins
26.05.1984
18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht
Die Kundmachung der Regelung Nr. 43 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung des Sicherheitsglases und der Verglasungswerkstoffe für Kraftfahrzeuge und Anhänger samt Änderung 1, gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)
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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 43 am 28. März 1984 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Artikel eins, Absatz 8, des genannten Übereinkommens mit 27. Mai 1984 für Österreich in Kraft.
21.02.2025
10011584
NOR12149620
N9198422979J