Bundesrecht konsolidiert

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Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen § 7

Kurztitel

Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 199/1984

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Anteil der gasförmigen Emissionsstoffe an der Luft (Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis d und Paragraph 4, Absatz 2, Litera a bis d) ist mittels
    1. Litera a
      registrierender Meßgeräte oder
    2. Litera b
      solcher quantitativer Verfahren, die Konzentrationsangaben für die im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis d und im Paragraph 4, Absatz 2, Litera a bis d angeführten Meßzeitintervalle (HMW und/oder TMW) zu liefern vermögen,
    festzustellen.
  2. Absatz 2,Die Messungen gemäß Absatz eins, sind kontinuierlich (Dauermessungen) oder diskontinuierlich (Stichprobenmessungen) durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die für Messungen gemäß Absatz eins, zum Einsatz gelangenden Geräte und die zur Anwendung gelangenden Verfahren dürfen keine erhebliche Anfälligkeit gegenüber klimatischen Einflüssen aufweisen. Bei Stichprobenmessungen müssen die Geräte überdies einen häufigen, mit geringen Anlaufzeiten verbundenen Ortswechsel vertragen können.
  4. Absatz 4,Einzelheiten über den Meßzeitraum, über Stichproben- und Dauermessungen gasförmiger Luftverunreinigungen sowie über Staubniederschlagsmessungen sind im Anhang 2 zusammengefaßt.
  5. Absatz 5,Einzelheiten über das Verfahren zur Feststellung des Anteiles der Emissionsstoffe am Bewuchs (Paragraph 2, Absatz 2,) sind im Anhang 3 zusammengefaßt.

Schlagworte

Stichprobenmessung

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

10010456

Dokumentnummer

NOR12133357

Alte Dokumentnummer

N8198412853L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/199/P7/NOR12133357

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