Kurztitel

Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Index

80/02 Forstrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Anteil der gasförmigen Emissionsstoffe an der Luft (Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis d und Paragraph 4, Absatz 2, Litera a bis d) ist mittels
    1. Litera a
      registrierender Meßgeräte oder
    2. Litera b
      solcher quantitativer Verfahren, die Konzentrationsangaben für die im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis d und im Paragraph 4, Absatz 2, Litera a bis d angeführten Meßzeitintervalle (HMW und/oder TMW) zu liefern vermögen,
    festzustellen.
  2. Absatz 2Die Messungen gemäß Absatz eins, sind kontinuierlich (Dauermessungen) oder diskontinuierlich (Stichprobenmessungen) durchzuführen.
  3. Absatz 3Die für Messungen gemäß Absatz eins, zum Einsatz gelangenden Geräte und die zur Anwendung gelangenden Verfahren dürfen keine erhebliche Anfälligkeit gegenüber klimatischen Einflüssen aufweisen. Bei Stichprobenmessungen müssen die Geräte überdies einen häufigen, mit geringen Anlaufzeiten verbundenen Ortswechsel vertragen können.
  4. Absatz 4Einzelheiten über den Meßzeitraum, über Stichproben- und Dauermessungen gasförmiger Luftverunreinigungen sowie über Staubniederschlagsmessungen sind im Anhang 2 zusammengefaßt.
  5. Absatz 5Einzelheiten über das Verfahren zur Feststellung des Anteiles der Emissionsstoffe am Bewuchs (Paragraph 2, Absatz 2,) sind im Anhang 3 zusammengefaßt.

Schlagworte

Stichprobenmessung

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

10010456

Dokumentnummer

NOR12133357

alte Dokumentnummer

N8198412853L