Bundesrecht konsolidiert

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Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen § 10

Kurztitel

Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 199/1984

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Paragraph 10,

Untersuchungsmaterial, das in Anlagen entnommen und außerhalb derselben Messungen und Untersuchungen zugeführt werden soll, ist in zwei gleiche Mengen zu teilen; ein Teil ist jeweils dem Inhaber der Anlage zu hinterlassen, wobei diesem das Recht der Auswahl zusteht.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

10010456

Dokumentnummer

NOR12133360

Alte Dokumentnummer

N8198412856L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/199/P10/NOR12133360

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