Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen
Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1984,
römisch fünf
Paragraph 10
01.07.1984
80/02 Forstrecht
Untersuchungsmaterial, das in Anlagen entnommen und außerhalb derselben Messungen und Untersuchungen zugeführt werden soll, ist in zwei gleiche Mengen zu teilen; ein Teil ist jeweils dem Inhaber der Anlage zu hinterlassen, wobei diesem das Recht der Auswahl zusteht.
23.03.2017
10010456
NOR12133360
N8198412856L