Meßplan für Stichprobenmessungen gasförmiger Luftverunreinigungen
Bei Stichprobenmessungen sind die Anzahl der Meßstellen, die Meßzeiten und die Meßorte in einem Meßplan festzulegen, der, unter Berücksichtigung der Topographie und der meteorologischen Ausbreitungsbedingungen, vor Beginn der Messungen aufzustellen ist. Vom Sachverständigen können auch außerhalb des Waldes Meßstellen festgelegt werden, wenn sich auf Grund der im Wald getroffenen Feststellungen die Notwendigkeit dazu ergibt (Kausalitätsherstellung) oder wenn im benachbarten Wald keine für Messungen zugängliche oder brauchbare Meßstelle vorhanden ist. Jede Meßstelle ist innerhalb des Meßzeitraumes mindestens 13mal auszumessen. Die Meßstellen eines Meßgebietes sind während des Meßzeitraumes so anzufahren, daß eine „zeitliche Deckung“ bei den einzelnen Meßstellen erzielt wird. Das Anfahren von Meßstellen in derselben Reihenfolge bei aneinanderfolgenden Meßserien ist nicht zulässig. Kann ein Meßgebiet bei einer Meßserie nur an mehreren Tagen bearbeitet werden, so sind die Meßstellen so in Gruppen zusammenzufassen, daß für jeden Meßtag eine Deckung des Meßgebietes gegeben ist.