Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
28.04.1984
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 299/1972)Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1972,)
Die Bestimmungen der Artikel II bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild oder die Verhältniszahlen eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. März 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.Die Bestimmungen der Artikel römisch zwei bis römisch vier Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1984, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild oder die Verhältniszahlen eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. März 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.
Anmerkung
Art. II der Sammelnovelle
BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild sowie die Verhältniszahlen für den Keramiker in r Anlage 6 und die Bestimmungen über das Berufsbild Kerammaler in der Anlage 7 und die Bestimmungen über das Berufsbild sowie die Verhältniszahlen für den Porzellanmaler in der Anlage 10 zu
BGBl. Nr. 299/1972.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10006300
Dokumentnummer
NOR12161831
Alte Dokumentnummer
N51972135200