Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe Art. 6

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 161/1984

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

28.04.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch sechs

Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1972,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch zwei bis römisch vier Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1984, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild oder die Verhältniszahlen eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. März 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

Anmerkung

Art. II der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild sowie die Verhältniszahlen für den Keramiker in r Anlage 6 und die Bestimmungen über das Berufsbild Kerammaler in der Anlage 7 und die Bestimmungen über das Berufsbild sowie die Verhältniszahlen für den Porzellanmaler in der Anlage 10 zu BGBl. Nr. 299/1972.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006300

Dokumentnummer

NOR12161831

Alte Dokumentnummer

N51972135200

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/161/A6/NOR12161831

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