Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1984,
römisch fünf
Artikel 6
28.04.1984
50/04 Berufsausbildung
Die Bestimmungen der Artikel römisch zwei bis römisch vier Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1984, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild oder die Verhältniszahlen eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. März 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.
Artikel römisch zwei, der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1984, ändert die Bestimmungen über das Berufsbild sowie die Verhältniszahlen für den Keramiker in r Anlage 6 und die Bestimmungen über das Berufsbild Kerammaler in der Anlage 7 und die Bestimmungen über das Berufsbild sowie die Verhältniszahlen für den Porzellanmaler in der Anlage 10 zu Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1972,.
24.03.2025
10006300
NOR12161831
N51972135200