Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe Art. 5

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 161/1984

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

28.04.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch fünf

Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1972,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch vier Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1984, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild oder die Verhältniszahlen eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Anmerkung

Art. II der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild sowie die Verhältniszahlen für den Keramiker in
der Anlage 6 und die Bestimmungen über das Berufsbild Kerammaler in
der Anlage 7 und die Bestimmungen über das Berufsbild sowie die
Verhältniszahlen für den Porzellanmaler in der Anlage 10 zu BGBl.
Nr. 299/1972.

Gesetzesnummer

10006300

Dokumentnummer

NOR40091825

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/161/A5/NOR40091825

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