Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

28.04.1984

Text

Artikel römisch fünf

Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1972,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch vier Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1984, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild oder die Verhältniszahlen eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.