(2)Absatz 2,Durch die Kontrolluntersuchung ist festzustellen, ob hinsichtlich der Tropentauglichkeit des Bediensteten gemäß § 3 Abs. 2 eine Änderung eingetreten ist. Soweit dies auf Grund der Epidemiologie und der geographischen Medizin des Aufenthaltslandes des Bediensteten vom untersuchenden Arzt für notwendig erachtet wird, hat die Kontrolluntersuchung im Falle des Abs. 1 Z 1 auch die erforderlichen parasitologischen, bakteriologischen, virologischen und serologischen Untersuchungen zu umfassen.Durch die Kontrolluntersuchung ist festzustellen, ob hinsichtlich der Tropentauglichkeit des Bediensteten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Änderung eingetreten ist. Soweit dies auf Grund der Epidemiologie und der geographischen Medizin des Aufenthaltslandes des Bediensteten vom untersuchenden Arzt für notwendig erachtet wird, hat die Kontrolluntersuchung im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, auch die erforderlichen parasitologischen, bakteriologischen, virologischen und serologischen Untersuchungen zu umfassen.