Absatz eins,Die Dienstbehörde (der Dienstgeber) hat den Bediensteten aufzufordern, sich einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen:
- Ziffer einsbei Verwendung in einem Tropenland anläßlich der Gewährung eines Heimaturlaubes,
- Ziffer 2wenn beabsichtigt ist, den Bediensteten zu Tätigkeiten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern heranzuziehen und seit der Tropentauglichkeitsuntersuchung oder der letzten Kontrolluntersuchung mehr als vier Jahre vergangen sind,
- Ziffer 3wenn begründete Zweifel an der Tropentauglichkeit des Bediensteten bestehen.