Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsverordnung Anl. 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 629/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 782/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001

Abkürzung

PStV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

                                                        Anlage 16

                                                       ------------

                                                       (Rückseite)

                             MUSTER

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Nach Paragraph 93 a, ABGB kann eine Person, deren Ehe durch Tod oder Scheidung/Aufhebung aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen, so sie einen (bislang verdeckten) Geschlechtsnamen hat, auch diesen, wieder aufnehmen.

Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus geschiedener oder aufgehobener Ehe abgeleitet wird, darf nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Alle Erklärungen sind in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde gegenüber dem zuständigen Standesbeamten abzugeben. Zuständig zur Entgegennahme ist der Standesbeamte, der das Ehebuch führt; falls die Ehe im Ausland geschlossen wurde, der Standesbeamte des Standesamtes Wien-Innere Stadt (Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 6, PStG). Zur Beurkundung (Beglaubigung) der Erklärungen ist jeder Standesbeamte berechtigt.

Die angeführten Erklärungen können gemäß Paragraph 13, IPR-Gesetz nur dann wirksam abgegeben werden, wenn das Personalstatut (Paragraph 9,, gegebenenfalls auch 3 5 Gesetzes) des Namensträgers das österreichische Recht ist.

Aktenvermerk

Vorgelegt wurden:

Staatsbürgerschaftsnachweis des Ehegatten, der den früheren

Familiennamen wieder annehmen will

O -------------------------------------------------------------------

Heiratsurkunde der letzten Eheschließung

O -------------------------------------------------------------------

Urteil über die Scheidung oder Aufhebung dieser Ehe, gegebenenfalls

auch Bescheid des Bundesministers für Justiz üer (Anm.: richtig:

über) die Anerkennung der ausländischen Eheentscheidung (Original

oder beglaubigte Abschrift) bzw. Sterbeurkunde des Ehegatten.

O -------------------------------------------------------------------

Heiratsurkunde der Ehe, durch deren Eingehung der wiederanzunehmende

Name erworben wurde

(nur bei Wiederannahme eines früheren Ehenamens)

O -------------------------------------------------------------------

Urteil über die Scheidung oder Aufhebung der Ehe, gegebenenfalls auch

Bescheid des Bundesministers für Justiz,

bzw. Sterbeurkunde des Ehegatten

O -------------------------------------------------------------------

  -------------------------------------------------------------------

Nachweis, daß lebende Nachkommenschaft aus dieser Ehe vorhanden ist

(z.B. Abschrift neueren Datums aus dem Geburtenbuch des Nachkommens

oder Meldebestätigung)

O -------------------------------------------------------------------

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     (Datum)                                  (Standesbeamter)

                       Erledigungsvermerke

O Vermerk im Ehebuch (P 27.2.1. DA)

O Eintragung im Namensverzeichnis (P 5.4 DA)

O Ausstellung einer Bestätigung (§ 32 Abs. 2 PStV)

O Ablichtung zum Sammelakt (Zweitbuch) (P 3.2.2. und 39 DA)

O Mitteilung an Staatsbürgerschaftsevidenzstelle (§ 18 Abs (Anm.:

  richtig: Abs.) 2 Z 2

  lit. a PStV

O Mitteilung an Wählerevidenz (§ 18 Abs. 2 Z 2 lit. c PStV)

O Mitteilung an Bundespolizeidirektion Wien EKF (§ 28 Abs. 2 Z 2

  lit. b PStV

O Mitteilung an Militärkommando (§ 18 Abs. 2 Z 2 lit. d PStV)

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     (Datum)                                  (Standesbeamter)

Gesetzesnummer

10005544

Dokumentnummer

NOR12065513

Alte Dokumentnummer

N4199644281L

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