Bundesrecht konsolidiert

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Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 627/1983

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

10.01.1997

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1984 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)

Text

  § 3. Die Durchschnittssätze betragen für

                                                              vH des

                                                             Umsatzes

  1. praktische Ärzte (ausgenommen praktische

     Ärzte mit Hausapotheke) ..............................    1,5

  2. Fachärzte (ausgenommen Zahnärzte und

     Röntgenfachärzte) ....................................    1,4

  3. praktische Ärzte mit Hausapotheke ....................    6,6

  4. Röntgenfachärzte .....................................    2,8

  5. Zahnärzte und Dentisten ..............................    4,2

  6. Tierärzte ............................................    4,9

  7. Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare ..............    1,7

  8. Wirtschaftstreuhänder ................................    1,7

  9. staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker ........    2,8

Schlagworte

Durchschnittssatz, Freiberuflicher

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016

Gesetzesnummer

10004374

Dokumentnummer

NOR12047833

Alte Dokumentnummer

N3198310448N

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/627/P3/NOR12047833

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