Bundesrecht konsolidiert

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Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern § 10

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 627/1983

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1984 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)

Text

4. ABSCHNITT
Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich

Paragraph 10,

Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 befreit.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10004374

Dokumentnummer

NOR12047840

Alte Dokumentnummer

N3198310455N

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/627/P10/NOR12047840

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