Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1984 (§ 11
BGBl. Nr. 627/1983)
Text
4. ABSCHNITT
Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich
§ 10.Paragraph 10,
Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 befreit. Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 befreit.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Gesetzesnummer
10004374
Dokumentnummer
NOR12047840
Alte Dokumentnummer
N3198310455N