Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1984 (Paragraph 11, Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,)

Text

4. ABSCHNITT
Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich

Paragraph 10,

Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 befreit.