Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,
Paragraph 10
01.01.1984
Bezugszeitraum: ab 1.1.1984 (Paragraph 11, Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,)
Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 befreit.