Bundesrecht konsolidiert

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Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten) Art. 5 § 11

Kurztitel

Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 604/1983

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 5 § 11

Inkrafttretensdatum

18.11.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Paragraph 11, Bundesgymnasium – Unterstufe St. Veit an der Glan

  1. Absatz eins,Nach der Rohbaufertigstellung der Oberstufe des Bundesgymnasiums und der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe im Bereich des Bundesschulzentrums St. Veit an der Glan sollte aus bautechnischen und wirtschaftlichen, aber auch aus schulischen Gründen die Unterstufe des Bundesgymnasiums im unmittelbaren Anschluß daran errichtet werden.
  2. Absatz 2,Der Bund verpflichtet sich, die Finanzierung der Errichtung des Bundesgymnasiums – Unterstufe St. Veit an der Glan im Rahmen der Verträge mit der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan sicherzustellen und den Ausbau im unmittelbaren Anschluß an den Bau der Oberstufe des Bundesgymnasiums und der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe in Angriff zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10000752

Dokumentnummer

NOR12010521

Alte Dokumentnummer

N1198310845R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/604/A5P11/NOR12010521

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