Bundesrecht konsolidiert

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Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten) Art. 2 § 4

Kurztitel

Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 604/1983

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 4

Inkrafttretensdatum

18.11.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Paragraph 4, Fremdenverkehr

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, alle Fremdenverkehrsmaßnahmen des Bundes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie (im Rahmen des Fremdenverkehrsförderungsprogrammes 1980 bis 1989) ebenso wie jene des Landes Kärnten fortzusetzen.
  2. Absatz 2,In der Fremdenverkehrs-Zuschußaktion, die das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam mit dem Land Kärnten durchführt, besteht die Möglichkeit, zur Strukturverbesserung vorwiegend einsaisonal ausgerichteter Gebiete für strukturpolitisch bedeutende Fremdenverkehrsvorhaben im Rahmen der Richtlinien den Höchstförderungssatz und eine Zuschußlaufzeit von zehn Jahren anzuwenden. Das Land Kärnten wird für diese Vorhaben seinen Zinsenzuschuß von 1 auf 2 Prozent erhöhen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die Kooperationsförderung verstärken.
  4. Absatz 4,Soweit spezielle Bedürfnisse der Fremdenverkehrswirtschaft vorliegen, kommen der Bund und das Land Kärnten überein, punktuelle Vorhaben im Rahmen der bestehenden Fremdenverkehrsförderungsaktionen entsprechend zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10000752

Dokumentnummer

NOR12010516

Alte Dokumentnummer

N1198310838R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/604/A2P4/NOR12010516

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