Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, alle Fremdenverkehrsmaßnahmen des Bundes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie (im Rahmen des Fremdenverkehrsförderungsprogrammes 1980 bis 1989) ebenso wie jene des Landes Kärnten fortzusetzen.