Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

2. Abschnitt
Eintragungen in die Personenstandsbücher

Arten der Eintragung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Eintragungen sind Beurkundungen (Haupteintragungen und Vermerke) oder Hinweise.
  2. Absatz 2,Haupteintragungen sind Eintragungen über die Geburt, die Eheschließung, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und den Tod.
  3. Absatz 3,Vermerke sind Eintragungen, durch die die Haupteintragung nach ihrem Abschluß (Paragraph 12, Absatz 2,) verändert (ergänzt, berichtigt oder geändert) wird.
  4. Absatz 4,Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Eintragungen her, die dieselbe Person oder deren unmittelbare Vorfahren betreffen, und geben die Staatsangehörigkeit der in der Eintragung angeführten Personen an, soweit solche Angaben in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. Hinweise begründen keinen Beweis im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO.

Schlagworte

Urkundenbeweis

Im RIS seit

25.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113187

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/60/P8/NOR40113187

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