Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

2. Abschnitt
Eintragungen in die Personenstandsbücher

Arten der Eintragung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Eintragungen sind Beurkundungen (Haupteintragungen und Vermerke) oder Hinweise.
  2. Absatz 2,Haupteintragungen sind Eintragungen über die Geburt, die Eheschließung und den Tod.
  3. Absatz 3,Vermerke sind Eintragungen, durch die die Haupteintragung nach ihrem Abschluß (Paragraph 12, Absatz 2,) verändert (ergänzt, berichtigt oder geändert) wird.
  4. Absatz 4,Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Eintragungen her, die dieselbe Person oder deren unmittelbare Vorfahren betreffen, und geben die Staatsangehörigkeit der in der Eintragung angeführten Personen an, soweit solche Angaben in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. Hinweise begründen keinen Beweis im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO.

Schlagworte

Urkundenbeweis

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12061008

Alte Dokumentnummer

N4198314214S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/60/P8/NOR12061008

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