Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Personenstandsgesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Der Standesbeamte hat zu beurkunden und zu beglaubigen
    1. Ziffer eins
      die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;
    2. Ziffer 2
      die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;
    3. Ziffer 3
      die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung ihres nach der Eheschließung zu führenden gemeinsamen Familiennamens oder die Weiterführung des bisherigen Familiennamens durch einen Ehegatten und über die Voran- und Nachstellung des bisherigen Familiennamens;
    4. Ziffer 4
      die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
    5. Ziffer 5
      die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;
    6. Ziffer 6
      Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in bestimmten Fällen erforderlich sind;
    7. Ziffer 7
      sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.
  2. Absatz eins a,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist, zu beurkunden und zu beglaubigen.
  3. Absatz 2,Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben die im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Erklärungen, wenn der Anerkennende oder das Kind eine im Paragraph 2, Absatz 2, angeführte Person ist, zu beurkunden und zu beglaubigen, die im Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und Absatz eins a, angeführten Erklärungen zu beglaubigen.
  4. Absatz 3,In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und Absatz eins a, angeführten Erklärungen bleiben unberührt.

Schlagworte

Botschaft, Konsulat, Scheidung, Voranstellung

Im RIS seit

25.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113211

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/60/P53/NOR40113211

Navigation im Suchergebnis