(2)Absatz 2,Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben die im Abs. 1 Z 1 angeführte Erklärung, wenn der Anerkennende oder das Kind eine im § 2 Abs. 2 angeführte Person ist, zu beurkunden und zu beglaubigen, die im Abs. 1 Z 2 bis 6 angeführten Erklärungen zu beglaubigen.Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben die im Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Erklärung, wenn der Anerkennende oder das Kind eine im Paragraph 2, Absatz 2, angeführte Person ist, zu beurkunden und zu beglaubigen, die im Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 angeführten Erklärungen zu beglaubigen.