(1)Absatz eins,Die Personenstandsbehörde hat in einem Fall mit Auslandsberührung vor der Beurkundung (§ 8 Abs. 2 und 3) eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einzuholen. Das kann unterbleiben, wenn über die zu beurteilende Rechtsfrage kein Zweifel besteht oder wenn die damit verbundene Verzögerung wichtige Interessen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, beeinträchtigen würde.Die Personenstandsbehörde hat in einem Fall mit Auslandsberührung vor der Beurkundung (Paragraph 8, Absatz 2 und 3) eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einzuholen. Das kann unterbleiben, wenn über die zu beurteilende Rechtsfrage kein Zweifel besteht oder wenn die damit verbundene Verzögerung wichtige Interessen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, beeinträchtigen würde.