Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsgesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Rechtsauskunft des Landeshauptmannes

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Die Personenstandsbehörde hat in einem Fall mit Auslandsberührung vor der Beurkundung (Paragraph 8, Absatz 2 und 3) eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einzuholen. Das kann unterbleiben, wenn über die zu beurteilende Rechtsfrage kein Zweifel besteht oder wenn die damit verbundene Verzögerung wichtige Interessen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, beeinträchtigen würde.
  2. Absatz 2,Eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes ist auch einzuholen, wenn sich
    1. Ziffer eins
      in dem der Eheschließung oder der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses vorausgehenden Ermittlungsverfahren Zweifel an der Ehefähigkeit der Verlobten oder
    2. Ziffer 2
      in dem der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder der Ausstellung der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorausgegangene Ermittlungsverfahren Zweifel an der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

ergeben.

Im RIS seit

25.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113208

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/60/P50/NOR40113208

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