Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsgesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Rechtsauskunft des Landeshauptmannes

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Die Personenstandsbehörde hat in einem Fall mit Auslandsberührung vor der Beurkundung (Paragraph 8, Absatz 2 und 3) eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einzuholen. Das kann unterbleiben, wenn über die zu beurteilende Rechtsfrage kein Zweifel besteht oder wenn die damit verbundene Verzögerung wichtige Interessen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, beeinträchtigen würde.
  2. Absatz 2,Eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes ist auch einzuholen, wenn sich in dem der Eheschließung oder der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses vorausgehenden Ermittlungsverfahren Zweifel an der Ehefähigkeit der Verlobten ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12061091

Alte Dokumentnummer

N4198314256S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/60/P50/NOR12061091

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