Frühere Familien- oder Nachnamen
§ 49.Paragraph 49,
In den Vordrucken nach § 58 Z 9 mit Ausnahme der nach lit. c kann vorgesehen werden, daß außer den Familien- oder Nachnamen der Eltern des Kindes, der Verlobten und des Verstorbenen auch frühere Familien- oder Nachnamen dieser Personen, besonders ihre Geschlechtsnamen, anzuführen sind. In den Vordrucken nach Paragraph 58, Ziffer 9, mit Ausnahme der nach Litera c, kann vorgesehen werden, daß außer den Familien- oder Nachnamen der Eltern des Kindes, der Verlobten und des Verstorbenen auch frühere Familien- oder Nachnamen dieser Personen, besonders ihre Geschlechtsnamen, anzuführen sind.