Personenstandsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
BG
Paragraph 49
01.01.2010
31.10.2013
PStG
41/03 Personenstandsrecht
In den Vordrucken nach Paragraph 58, Ziffer 9, mit Ausnahme der nach Litera c, kann vorgesehen werden, daß außer den Familien- oder Nachnamen der Eltern des Kindes, der Verlobten und des Verstorbenen auch frühere Familien- oder Nachnamen dieser Personen, besonders ihre Geschlechtsnamen, anzuführen sind.
16.09.2025
10005556
NOR40113207