Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Personenstandsgesetz § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Trauung

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Die Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.
  2. Absatz 2,Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, daß sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12061085

Alte Dokumentnummer

N4198314253S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/60/P47/NOR12061085

Navigation im Suchergebnis