Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Text

Trauung

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Die Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.
  2. Absatz 2,Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, daß sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind.