(1)Absatz eins,Die Personenstandsbehörde hat einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers in gleicher Weise wie für das Eingehen einer Ehe im Inland zu ermitteln.Die Personenstandsbehörde hat einer im Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers in gleicher Weise wie für das Eingehen einer Ehe im Inland zu ermitteln.