Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Ehefähigkeitszeugnis

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Die Personenstandsbehörde hat einer im Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers in gleicher Weise wie für das Eingehen einer Ehe im Inland zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen, daß die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können. Das Zeugnis gilt für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12061081

Alte Dokumentnummer

N4198314251S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/60/P45/NOR12061081

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