Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60/1983

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Ehefähigkeitszeugnis

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Personenstandsbehörde hat einer im Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers in gleicher Weise wie für das Eingehen einer Ehe im Inland zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen, daß die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können. Das Zeugnis gilt für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.