Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
31.10.2013
Abkürzung
PStG
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Abschriften
§ 36.Paragraph 36,
Abschriften aus den Personenstandsbüchern haben, soweit dem nicht das Gesetz über die Bereinigung von Schriftstücken wegen Aufhebung von aus sogenannten rassischen Gründen erlassenen Vorschriften (Schriftstücke-Bereinigungsgesetz), BGBl. Nr. 3/1946, entgegensteht, den vollen Wortlaut der Eintragung wiederzugeben. Die Übereinstimmung mit der Eintragung ist zu beglaubigen. Abschriften aus den Personenstandsbüchern haben, soweit dem nicht das Gesetz über die Bereinigung von Schriftstücken wegen Aufhebung von aus sogenannten rassischen Gründen erlassenen Vorschriften (Schriftstücke-Bereinigungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1946,, entgegensteht, den vollen Wortlaut der Eintragung wiederzugeben. Die Übereinstimmung mit der Eintragung ist zu beglaubigen.
Schlagworte
Beglaubigung
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013
Gesetzesnummer
10005556
Dokumentnummer
NOR12061063
Alte Dokumentnummer
N4198314242S