Personenstandsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
Paragraph 36
01.01.1984
31.10.2013
Abschriften aus den Personenstandsbüchern haben, soweit dem nicht das Gesetz über die Bereinigung von Schriftstücken wegen Aufhebung von aus sogenannten rassischen Gründen erlassenen Vorschriften (Schriftstücke-Bereinigungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1946,, entgegensteht, den vollen Wortlaut der Eintragung wiederzugeben. Die Übereinstimmung mit der Eintragung ist zu beglaubigen.